Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf – das Wohnen – betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.
Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation „grundsätzlich“ nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen.
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