Der neue Mieterstromzuschlag darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden. Diese liegt noch nicht vor, wird aber in einigen Wochen erwartet. Die Bundesregierung setzt sich im beihilferechtlichen Genehmigungsverfahren dafür ein, dass der Mieterstromzuschlag für die Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und beihilferechtlicher Genehmigung rückwirkend gezahlt werden kann.
Für Strom aus Solaranlagen, die vor Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen wurden, besteht nach § 100 Absatz 7 Satz 1 EEG 2017 kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.
Der Bundesverband Solarwirtschaft hat ein Merkblatt zur neuen Bundesförderung für solare Mieterstromangebote herausgegeben. Es kann nach Angabe von Name und E-Mail-Adresse von www.sonneteilen.de heruntergeladen werden.
mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater