Doch die konkreten Arbeiten – Einsetzen von Isolierglas im Zuge eines Fensteraustauschs, Bau eines Außenaufzuges, Anschluss an die Zentralheizung, Verlegen dreiadriger Stromleitungen unter Putz – betrachtete das zuständige Gericht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als unzumutbar.
Wenn sich der Eigentümer an gewisse Vorgaben halte, dann sei das gestattet. Dazu zählten eine Ankündigung der Arbeiten mindestens drei Monate vor Baubeginn und eine stichwortartige Beschreibung der beabsichtigten Änderungen. Eine maximal nötige zehntägige Abwesenheit des Mieters (bei Übernahme der Kosten für eine Ersatzunterkunft) sei zumutbar (Amtsgericht München, Aktenzeichen 453 C 22061/15).
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